Vor der Anreise

Richtlinie Gastwissenschaftler*innen

Die Bergische Universität hat Leitlinien für die Aufnahme von Gastwissenschafter*innen veröffentlicht, die Sie im Downloadbereich finden.

Visum

Ein Visum berechtigt zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und ist vor der Einreise im Staat des derzeitigen Wohnsitzes zu beantragen. Zuständig sind die jeweiligen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland. Ein Liste der Auslandsvertretungen finden Sie hier

Ob Sie für die Einreise in Deutschland ein Visum benötigen, oder nicht, hängt von Ihrer Staatsangehörigkeit ab. Der Visa-Navigator ermittelt schnell und einfach das passende Visum für Ihre Einreise und Ihren Aufenthalt in Deutschland.

 

Wenn Sie einem EU-Staat angehören, benötigen Sie für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum. Hier ist lediglich die Anmeldung im Einwohnermeldeamt bei einem Aufenthalt von über 3 Monaten notwendig.

Wenn Sie einem Nicht-EU-Staat angehören, sind Sie für einen Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich visumpflichtig. Je nach Länge und Art Ihres Aufenthaltes gibt es verschiedene Visa-Typen.

Bitte prüfen Sie auf der Website des Auswärtiges Amt, ob Sie für die Einreise nach Deutschland ein Visum benötigen:

                                                                 Staatenliste zur Visumspflicht

Visum zum Zweck der Forschung nach §18d AufenthG

Das Forschervisum ist für Forschende aus Nicht-EU-Staaten, die einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten in Deutschland planen.

Als Forscher*in gelten Sie, wenn Sie über einen Doktorgrad oder einen geeigneten Hochschulabschluss mit Zugang zu Doktoratsprogrammen verfügen (Art. 3 der Richtlinie (EU) 2016/801)

Auch Promovierende aus Drittstaaten können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten. Voraussetzung ist, dass die Dissertation im Rahmen eines Arbeitsvertrags mit einer wissenschaftlichen Einrichtung in Deutschland erstellt wird. Ist die Forschungstätigkeit Bestandteil eines Promotionsstudiums als Vollzeitstudienprogramm, kann nur das Visum zum Studieren erteilt werden.

Die Bergische Universität Wuppertal ist beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als anerkannte Forschungseinrichtung registriert. Daher können wir unter bestimmten Voraussetzungen eine Einreise mit dem Forschervisum anbieten.

Für die Beantragung des Forschervisums benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Aufnahmevereinbarung (siehe Download Center) zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit der Bergischen Universität Wuppertal
  • Erklärung der Forschungseinrichtung, dass Kosten öffentlicher Stellen übernommen werden
  • ausreichenden Krankenversicherungsschutz
  • gesicherten Lebensunterhalt

Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Behörde in Ihrem Heimatland im Vorfeld genau über die jeweiligen Visa-Bestimmungen, Abläufe und benötigte Dokumente/Formulare, da diese je nach Ursprungsland variieren können. In einigen Ländern wird beispielsweise eine Visa-Gebühr erhoben.

Weitere Information zum Prozedere finden Sie unter "Aufnahmevereinbarung (Hosting Agreement)" (siehe unten).

Schengen-Visum

Das Schengen-Visum ist für kürzere Aufenthalte, die unter 3 Monaten dauern. Es kann eine Alternative darstellen, da Sie hiermit auch in weitere Schengen-Staaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) reisen können.

Das Schengen-Visum eignet sich hauptsächlich für (touristische) Besuche und kurze Geschäftsreisen.

Achtung: Wenn Sie vorhaben, länger als 3 Monate in Deutschland zu bleiben, dürfen Sie auf keinen Fall mit einem Schengen-Visum einreisen, da es nicht verlängert werden kann und Sie nach 3 Monaten wieder ausreisen müssen!

Die Aufnahmevereinbarung ist ein privatrechtlicher Vertrag und dient der zügigen Erlangung eines Visums und späteren Aufenthaltstitels als Forscher*in (§ 18d Aufenthaltsgesetz-AufenthG). Das Erfordernis der Vorlage eines Einladungsschreibens oder Arbeitsvertrags sowie der Zustimmung der örtlichen Ausländerbehörde und einer Arbeitsmarktprüfung entfällt in diesem Verfahren.

Als durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkannte Forschungseinrichtung kann die Bergische Universität Wuppertal eine Aufnahmevereinbarung mit Forscher*innen aus Nicht-EU-Staaten abschließen, was insbesondere bei einer geplanten Einstellung als wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in zu empfehlen ist. Weitere Informationen bieten die Seiten des BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge).

Gemäß § 38a Abs. 5 AufenthV ist die Bergische Universität nach Abschluss einer Aufnahmevereinbarung verpflichtet, dem BAMF unverzüglich eine Beendigung des Betreibens von Forschung sowie Änderungen anzuzeigen (siehe Merkblatt Anzeige- und Mitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen im Download Center).

Das Formular der Aufnahmevereinbarung finden Sie ebenfalls im Download Center.

Die Aufnahmevereinbarung ist in deutscher Sprache auszufüllen und kann zusätzlich in Englisch ergänzt werden.

Ausschließlich die Rektorin ist befugt, Aufnahmevereinbarungen für die Universität zu unterzeichnen!  

Die Prüfung der für den Abschluss einer Aufnahmevereinbarung vorzulegenden Unterlagen sowie die Vorlage zur Unterzeichnung bei der Rektorin erfolgen durch das International Center.

Bitte beachten Sie, dass der Abschluss einer Aufnahmevereinbarung mindestens 14 Tage in Anspruch nehmen kann. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig darum zu kümmern.

 

Einzureichende Unterlagen

Folgende Unterlagen müssen Sie zur Prüfung vorab per E-Mail im International Center bei Frau Isaeva isaeva{at}uni-wuppertal.de einreichen:

  • Passkopie
  • CV
  • Krankenversicherung für den gesamten Zeitraum des Aufenthaltes (siehe unten für mehr Infos)
  • Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel (wenn kein Arbeitsvertrag oder Stipendium vorliegt).
  • ggf. offizieller Stipendienbescheid (falls nicht auf Deutsch oder Englisch, bitte übersetzen lassen)
  • Einladungsschreiben der Fakultät

Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel

Die Erteilung des Visums wie auch des Aufenthaltstitels setzt insbesondere voraus, dass der Lebensunterhalt des/der Forscher*in gesichert ist.

Grundsätzlich ist der Abschluss einer Aufnahmevereinbarung auch möglich, wenn der Forscher weder über einen Arbeitsvertrag noch über ein Stipendium seinen Aufenthalt finanziert. In diesem Fall muss er nachweisen, dass er über ausreichende Eigenmittel verfügt.

Der Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes erfolgt in diesem Fall i.d.R. über ein sogenanntes Sperrkonto. Ein Sperrkonto ist vergleichbar mit einem Sparbuch mit ausreichender Deckung und einem Sperrvermerk zugunsten der Ausländerbehörde.

Ab 01. Januar 2023 wird ca. 11.208,00 pro Jahr/ ca. 5.604,00 € pro Halbjahr als Regelbedarf für Studierende angenommen, dann kann monatlich nicht mehr als ca. 934,00 € vom Konto abgehoben werden und dieser Vermerk kann nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gelöscht werden. Wie hoch der Betrag für Sie ist, richtet sich nach den Lebensunterhaltskosten vor Ort und kann somit höher liegen. Die Prüfung übernimmt i.d.R. die Ausländerbehörde.

Ab September 2024 wird sich dieser Betrag voraussichtlich auf 11.904,00 € für 12 Monate erhöhen, mit einem maximalen Abhebungsbetrag von 992,00 € pro Monat.

Weitere Informationen zum Sperrkonto und eine Liste von Banken, die deutschlandweit Sperrkonten anbieten, finden Sie hier.

Rechtliche Rahmenbedingungen für Einreise und Aufenthalt von ausländischen Studierenden sowie Wissenschaftler*innen.

Übersicht über mögliche Aufenthaltstitel für Wissenschaftler*innen aus Drittstaaten nach dem Aufenthaltsgesetz.

Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel

Um ein Forschervisum oder eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, müssen Gastwissenschaftler*innen nachweisen, dass ihr Lebensunterhalt für die Zeit des Aufenthalts gesichert ist.

Bitte beachten Sie, dass die geforderte Mindestsumme zur Sicherung des Lebensunterhalts je nach Herkunftsland variieren kann. Wir empfehlen Ihnen daher, die genauen Voraussetzungen rechtzeitig bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu überprüfen.

Es gibt folgende Optionen:

Viele Gastaufenthalte werden über Stipendien finanziert (z. B. durch die Alexander von Humboldt-Stiftung, den DAAD oder internationale Geldgeber). Sie reichen den offiziellen Stipendienbescheid ein. Wichtig ist, dass daraus die genaue Förderhöhe pro Monat sowie die exakte Laufzeit der Förderung hervorgehen.

Hier finden Sie verschiedene Förderprogramme, die Gastwissenschaftler*innen zur Verfügung stehen. 

Finanzierungsmöglichkeiten für Promovierende an der BUW finden Sie hier

Ein Arbeitsvertrag mit der Bergischen Universität Wuppertal gilt auch als Nachweis der finanziellen Mittel, sofern das Gehalt den Lebensunterhalt sichert. Für die Beantragung der Aufnahmevereinbarung sowie für den Visumsantrag reicht zunächst ein konkreter Vertragsentwurf oder eine Einstellungszusage aus.

Wenn Sie Ihren Aufenthalt vollständig selbst finanzieren (z. B. während eines unbezahlten Forschungssemesters oder Sabbaticals) oder ein zu geringes Stipendium aufstocken müssen, kommt ein Sperrkonto infrage.

Sie zahlen einen festgelegten Gesamtbetrag auf ein spezielles Bankkonto ein. Von diesem Konto kann monatlich nur ein staatlich gedeckelter Höchstbetrag abgehoben werden (der sogenannte Regelbedarf). Die Bestätigung der Bank über die Einrichtung dieses Kontos dient den Behörden als Garantie.

Der erforderliche Betrag für ein Sperrkonto in Deutschland für das Jahr 2026 beträgt 11.904 €. Diese Einlage stellt sicher, dass internationale Studierende über einen Zeitraum von 12 Monaten monatlich 992 € zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten abheben können, was eine Voraussetzung für die Erteilung eines deutschen Visums ist.

Mehr Informationen zum Sperrkonto finden Sie hier

Es gibt auch weitere Nachweise, die – sofern sie den Anforderungen entsprechen – ebenfalls akzeptiert werden können. Dazu zählt z. B. der Arbeitsvertrag mit der Heimathochschule, der während des Aufenthalts in Deutschland fortgeführt wird. Bei Fragen und Zweifeln wenden Sie sich bitte an uns, wir werden Ihren Nachweis überprüfen.

Versicherung

Alle Personen, die Deutschland besuchen, sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen, einschließlich Gastwissenschaftler*innen und -forscher*innen.

Gastwissenschaftler*innen mit dem Arbeitsvertrag

Die gesetzliche Krankenversicherung gilt bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit  in Deutschland und mit Beginn des Arbeitsvertrags. Falls die Einreise schon früher stattfindet, muss bis zum Beginn des Arbeitsverhältnisses eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden, bis der Übergang in die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist.

 

Gastwissenschaftler*innen ohne Arbeitsvertrag

Forschende können nur in bestimmten Fällen gesetzlich versichert werden. Eine Antragsstellung für eine gesetzliche Krankenversicherung ist bis zu 3 Monate nach Einreise möglich, wenn zuvor nur eine Reisekrankenversicherung bestand. Der Mitgliedschaftsbeginn richtet sich nach dem Beginn des Forschungsauftrags und ist nur als freiwillige Versicherung möglich.

Wie sich die Beiträge einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung zusammensetzen können, erfahren Sie hier: Ich bin nicht erwerbstätig und freiwillig versichert. Wie hoch ist mein Beitrag? - Die Techniker

Familienangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen in die beitragsfreie Familienversicherung. Welche Angehörigen kann ich beitragsfrei mitversichern? | Die Techniker (tk.de)

Zudem sind viele weitere Konstellationen möglich, das Forschende Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung haben oder in Ihrem Heimatland versichert bleiben können.
Zum Beispiel die Familienversicherung oder Vorversicherungszeiten in einer gesetzlichen KV innerhalb Europas oder Herkunft aus einem Abkommenstaat:

Unser Mitarbeiter kommt aus einem Abkommenstaat. Was müssen wir als Arbeitgeber beachten? | Die Techniker - Firmenkunden (tk.de)
 

WICHTIGER Hinweis zur Personengruppe Forschende ohne Arbeitsvertrag:
Eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen KV als Arbeitnehmer*in ist nicht möglich! Bitte lassen Sie sich von der gesetzlichen KV Ihrer Wahl beraten und schließen keine Mitgliedschaft als Arbeitnehmer*in ab.

Eine versehentliche Anmeldung als Arbeitnehmer*in fällt erst nach vielen Wochen auf. Daher sollte im Falle eines Stipendiums keine Mitgliedschaft bei der TK als Arbeitnehmer*in beantragt werden, sondern die Mitgliedschaft ist als „Sonstige“ zu beantragen.

 

Weitere Informationen für englischsprachige Arbeitnehmer*innen/Forschende und eine Einladung zu unserem monatlichen Webinar „Social Insurance in Germany - Good things to know“ finden Sie hier:

Good things to know about health insurance (tk.de)

 

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle auf dem Campus Grifflenberg: TK Wuppertal Campus | Die Techniker

Haftpflichtversicherung (monatlich 2,00 € bis 6,00 €)

Nach deutschem Recht haften Privatpersonen unbegrenzt mit ihrem persönlichen Vermögen für Schäden, die sie Dritten unabsichtlich zufügen. Eine Privathaftpflichtversicherung ist daher zu empfehlen, um sich gegen existenzielle finanzielle Risiken bei Personen- oder Sachschäden abzusichern. Für internationale Gastwissenschaftler*innen empfiehlt sich zudem darauf zu achten, dass auch spezifische Risiken – wie der Verlust von Dienstschlüsseln der Forschungseinrichtung – im Tarif eingeschlossen sind.

 

Unfallversicherung (monatlich 4,00 € bis 15,00 €)

Die Unfallversicherung dient der finanziellen Absicherung für den Fall, dass ein Unfall zu einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung (Invalidität) führt. Während der Arbeitszeit sowie auf dem direkten Arbeitsweg sind angestellte Forschende in der Regel über die gesetzliche Unfallkasse der Institution abgesichert, was für Stipendiat*innen jedoch meist nicht gilt. Da der gesetzliche Schutz im privaten Bereich nicht greift, schließt eine private Zusatzversicherung diese Absicherungslücke für die Freizeit.

Unterkunft

Kontakt

Bergische Universität Wuppertal

INTERNATIONAL CENTER
Abt. International Office
Gaußstr. 20
D-42119 Wuppertal

Für allgemeine Anfragen:
icenter[at]uni-wuppertal.de

Daria Isaeva

Tel +49 (0)202 439 2406
E-Mail: isaeva@uni-wuppertal.de