Planung & Organisation

Richtlinie Gastwissenschaftler*innen

Die Bergische Universität hat Leitlinien für die Aufnahme von Gastwissenschafter*innen veröffentlicht, die Sie im Downloadbereich finden.

Ob Sie für die Einreise in Deutschland ein Visum benötigen, oder nicht, hängt von Ihrer Staatsangehörigkeit ab.

Wenn Sie einem EU-Staat angehören, benötigen Sie für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum. Hier ist lediglich die Anmeldung im Einwohnermeldeamt bei einem Aufenthalt von über 3 Monaten notwendig.

Wenn Sie einem Nicht-EU-Staat angehören, sind Sie für einen Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich visumpflichtig. Je nach Länge und Art Ihres Aufenthaltes gibt es verschiedene Visa-Typen. Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten des Auswärtigen Amts: Staatenliste zur Visumspflicht

Ausnahmen zur Visumpflicht bestehen, wenn Sie eine der folgenden Staatsangehörigkeiten besitzen: Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Schweiz, Südkorea und USA. Bei Staatsangehörigen dieser Länder ist eine visumfreie Einreise nach Deutschland möglich, auch für langfristige Aufenthalte. Nach maximal 3 Monaten ist die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde zu klären.

Bei Kurzaufenthalten besteht keine Visumpflicht, wenn Sie eine der folgenden Staatsangehörigkeiten besitzen: Brasilien, Chile, Kroatien, Serbien sowie die oben genannten Länder. Allerdings dürfen Sie während des Aufenthaltes in Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Forschervisum

Das Forschervisum ist für Forschende aus Nicht-EU-Staaten, die einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten in Deutschland planen.

Als internationale Wissenschaftler*in sollten Sie ein Forschervisum beantragen. Mit diesem wird Ihnen gleichzeitig ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Forschung erteilt.

Die Bergische Universität Wuppertal ist beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als anerkannte Forschungseinrichtung registriert. Daher können wir unter bestimmten Voraussetzungen eine Einreise mit dem Forschervisum anbieten.

Für die Beantragung des Forschervisums benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Aufnahmevereinbarung (siehe Download Center) zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit der Bergischen Universität Wuppertal
  • Erklärung der Forschungseinrichtung, dass Kosten öffentlicher Stellen übernommen werden
  • ausreichenden Krankenversicherungsschutz
  • gesicherten Lebensunterhalt (Nachweis über aktuell rund 1.800,00 € netto/Monat)

Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Behörde in Ihrem Heimatland im Vorfeld genau über die jeweiligen Visa-Bestimmungen, Abläufe und benötigte Dokumente/Formulare, da diese je nach Ursprungsland variieren können. In einigen Ländern wird beispielsweise eine Visa-Gebühr erhoben.

Weitere Information zum Prozedere finden Sie unter "Aufnahmevereinbarung (Hosting Agreement)" (siehe unten).

Nationales Visum

Das Nationale Visum ist für Aufenthalte in Deutschland, die länger als 3 Monat dauern.

  • Es ist u.a. für Aufenthalte zum Zweck der Erwerbstätigkeit geeignet
  • Der Aufenthalt ist nur in der Bundesrepublik Deutschland möglich
  • Reisemöglichkeit im Schengenraum bis zu einer Dauer von max. 3 Monaten im Halbjahr sind möglich
  • Der Aufenthaltszweck/ zulässige Erwerbstätigkeit wird im Visum angegeben
  • Nach Einreise in Deutschland muss das Nationale Visum in einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) umgeschrieben werden

Da die Bearbeitung Ihres Antrags einige Zeit dauern kann, sollte die Antragstellung frühzeitig (2 bis 3 Monate vor Einreise) und persönlich erfolgen.

Das Nationale Visum wird meistens für einen Zeitraum von drei Monaten ausgestellt. Für die Zeit danach müssen Sie in Deutschland bei der lokalen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. 

Weitere Informationen finden Sie hier.

Schengen-Visum

Das Schengen-Visum ist für kürzere Aufenthalte, die unter 3 Monaten dauern. Es kann eine Alternative darstellen, da Sie hiermit auch in weitere Schengen-Staaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) reisen können.

Das Schengen-Visum eignet sich hauptsächlich für (touristische) Besuche und kurze Geschäftsreisen.

Achtung: Wenn Sie vorhaben, länger als 3 Monate in Deutschland zu bleiben, dürfen Sie auf keinen Fall mit einem Schengen-Visum einreisen, da es nicht verlängert werden kann und Sie nach 3 Monaten wieder ausreisen müssen!

Aufnahmevereinbarung (Hosting Agreement)

Die Aufnahmevereinbarung ist ein privatrechtlicher Vertrag und dient der zügigen Erlangung eines Visums und späteren Aufenthaltstitels als Forscher*in (§ 18d Aufenthaltsgesetz-AufenthG). Das Erfordernis der Vorlage eines Einladungsschreibens oder Arbeitsvertrags sowie der Zustimmung der örtlichen Ausländerbehörde und einer Arbeitsmarktprüfung entfällt in diesem Verfahren.

Als durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkannte Forschungseinrichtung kann die Bergische Universität Wuppertal eine Aufnahmevereinbarung mit Forscher*innen aus Nicht-EU-Staaten abschließen, was insbesondere bei einer geplanten Einstellung als wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in zu empfehlen ist. Weitere Informationen bieten die Seiten des BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge).

Gemäß § 38a Abs. 5 AufenthV ist die Bergische Universität nach Abschluss einer Aufnahmevereinbarung verpflichtet, dem BAMF unverzüglich eine Beendigung des Betreibens von Forschung sowie Änderungen anzuzeigen (siehe Merkblatt Anzeige- und Mitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen im Download Center).

Das Formular der Aufnahmevereinbarung finden Sie ebenfalls im Download Center.

Die Aufnahmevereinbarung ist in deutscher Sprache auszufüllen und kann zusätzlich in Englisch ergänzt werden.

Ausschließlich die Rektorin ist befugt, Aufnahmevereinbarungen für die Universität zu unterzeichnen!  

Die Prüfung der für den Abschluss einer Aufnahmevereinbarung vorzulegenden Unterlagen sowie die Vorlage zur Unterzeichnung bei der Rektorin erfolgen durch das International Center.

Bitte beachten Sie, dass der Abschluss einer Aufnahmevereinbarung mindestens 14 Tage in Anspruch nehmen kann. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig darum zu kümmern.

Einzureichende Unterlagen

Folgende Unterlagen müssen Sie zur Prüfung vorab per E-Mail im International Center bei Frau Isaeva isaeva{at}uni-wuppertal.de einreichen:

  • Passkopie
  • CV
  • Krankenversicherung für den gesamten Zeitraum des Aufenthaltes (siehe unten für mehr Infos)
  • Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel (wenn kein Arbeitsvertrag oder Stipendium vorliegt).
  • ggf. offizieller Stipendienbescheid (falls nicht auf Deutsch oder Englisch, bitte übersetzen lassen)
  • Einladungsschreiben der Fakultät

Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel

Die Erteilung des Visums wie auch des Aufenthaltstitels setzt insbesondere voraus, dass der Lebensunterhalt des/der Forscher*in gesichert ist.

Grundsätzlich ist der Abschluss einer Aufnahmevereinbarung auch möglich, wenn der Forscher weder über einen Arbeitsvertrag noch über ein Stipendium seinen Aufenthalt finanziert. In diesem Fall muss er nachweisen, dass er über ausreichende Eigenmittel verfügt.

Der Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes erfolgt in diesem Fall i.d.R. über ein sogenanntes Sperrkonto. Ein Sperrkonto ist vergleichbar mit einem Sparbuch mit ausreichender Deckung und einem Sperrvermerk zugunsten der Ausländerbehörde.

Ab 01. Januar 2023 wird ca. 11.208,00 pro Jahr/ ca. 5.604,00 € pro Halbjahr als Regelbedarf für Studierende angenommen, dann kann monatlich nicht mehr als ca. 934,00 € vom Konto abgehoben werden und dieser Vermerk kann nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gelöscht werden. Wie hoch der Betrag für Sie ist, richtet sich nach den Lebensunterhaltskosten vor Ort und kann somit höher liegen. Die Prüfung übernimmt i.d.R. die Ausländerbehörde.

Ab September 2024 wird sich dieser Betrag voraussichtlich auf 11.904,00 € für 12 Monate erhöhen, mit einem maximalen Abhebungsbetrag von 992,00 € pro Monat.

Weitere Informationen zum Sperrkonto und eine Liste von Banken, die deutschlandweit Sperrkonten anbieten, finden Sie hier.

Alle Personen, die Deutschland besuchen, sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen, einschließlich Gastwissenschaftler*innen und -forscher*innen.

Gastwissenschaftler*innen mit dem Arbeitsvertrag

Die gesetzliche Krankenversicherung gilt bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit  in Deutschland und mit Beginn des Arbeitsvertrags. Falls die Einreise schon früher stattfindet, muss bis zum Beginn des Arbeitsverhältnisses eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden, bis der Übergang in die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist.

 

Gastwissenschaftler*innen ohne Arbeitsvertrag

GKV Zugang für Forschende aus Drittstaaten ohne Arbeitsvertrag (Präsentation)

Forschende können nur in bestimmten Fällen gesetzlich versichert werden. Eine Antragsstellung für eine gesetzliche Krankenversicherung ist bis zu 3 Monate nach Einreise möglich, wenn zuvor nur eine Reisekrankenversicherung bestand. Der Mitgliedschaftsbeginn richtet sich nach dem Beginn des Forschungsauftrags und ist nur als freiwillige Versicherung möglich.

Der freiwillige Beitrag berechnet sich aus den Einkünften (zum Beispiel Stipendium) und beträgt monatlich mindestens 179,11 Euro und höchstens 786,60 EUR zzgl. Pflegeversicherung.
Familienangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen in die beitragsfreie Familienversicherung. Welche Angehörigen kann ich beitragsfrei mitversichern? | Die Techniker (tk.de)

Zudem sind viele weitere Konstellationen möglich, das Forschende Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung haben oder in Ihrem Heimatland versichert bleiben können.
Zum Beispiel die Familienversicherung oder Vorversicherungszeiten in einer gesetzlichen KV innerhalb Europas oder Herkunft aus einem Abkommenstaat:

Unser Mitarbeiter kommt aus einem Abkommenstaat. Was müssen wir als Arbeitgeber beachten? | Die Techniker - Firmenkunden (tk.de)
 

WICHTIGER Hinweis zur Personengruppe Forschende:
Eine versehentliche Anmeldung als Arbeitnehmer*in fällt erst nach vielen Wochen auf. Daher sollte in diesem Fall keine Mitgliedschaft bei der TK als Arbeitnehmer*in beantragt werden, sondern die Mitgliedschaft ist als „Sonstige“ zu beantragen.

Weitere Informationen für englischsprachige Arbeitnehmer*innen/Forschende und eine Einladung zu unserem monatlichen Webinar „Social Insurance in Germany - Good things to know“ finden Sie hier:

Good things to know about health insurance (tk.de)

 

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle auf dem Campus Grifflenberg: TK Wuppertal Campus | Die Techniker

Preiswerte Unterkünfte für Kurzaufenthalte

 

Möblierte Unterkünfte


Wohnungen in Wuppertal und Umgebung

 

Rechtliche Rahmenbedingungen für Einreise und Aufenthalt von ausländischen Studierenden sowie Wissenschaftler*innen.

Übersicht über mögliche Aufenthaltstitel für Wissenschaftler*innen aus Drittstaaten nach dem Aufenthaltsgesetz.

Kontakt

Bergische Universität Wuppertal

INTERNATIONAL CENTER
Abt. International Office
Gaußstr. 20
D-42119 Wuppertal

Für allgemeine Anfragen:
icenter[at]uni-wuppertal.de

Daria Isaeva

Tel +49 (0)202 439 2406
E-Mail: isaeva@uni-wuppertal.de

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