Erste Schritte in die Selbstständigkeit

Die nachfolgenden Informationen und Hinweise sollen Ihnen eine erste Orientierung auf dem Weg in die Selbstständigkeit geben. Für vertiefende Informationen wenden Sie sich bitte an eine Expert*in aus dem jeweiligen Fachgebiet (z.B. Steuerberater*innen, Rechtsanwält*innen etc.).
 

Machen Sie sich klar, dass eine Vollzeitgründung keine klassische 40-Stunden-Woche bedeutet.

Informieren Sie sich umfassend über Ihr Geschäftsvorhaben. Sprechen Sie mit der Familie, Freunden und Bekannten über Ihre Gründungsidee. Schreiben Sie alle Vorschläge und Bedenken auf.

Informieren Sie auch Ihre Lebenspartner*innen über Ihr Gründungsvorhaben. Möglicherweise werden diese Sie seltener zu Gesicht bekommen als bisher. Erhalten Sie ihre Unterstützung?

Es ist schwierig, in allen Bereichen des Gründungsvorhabens ausreichend kompetent zu sein. Wenn es für Sie möglich ist, versuchen Sie ein Gründungsteam zusammenzustellen: Eine Person für die kaufmännischen Belange, eine Person für die fachlichen, eine für das Produkt-Design etc. Ggf. können Sie auch externe (Fach-)Berater*innen hinzuziehen. Eine Teamgründung hat darüber hinaus den Vorteil, im Krankheits- oder Urlaubsfall kompetent vertreten zu sein.

Eine Gründung läuft immer anders als geplant. Dementsprechend seien Sie für viele Abläufe offen und flexibel.

Wer sich selbstständig macht betreibt entweder ein Gewerbe oder gehört zu den freien Berufen.

Freiberufler*innen sind Personen, die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, schriftstellerische, beratende, behandelnde, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeiten ausüben. In diese Sparte fallen u. a.: Ärzt*innen, Architekt*innen, Anwält*innen, Steuerberater*innen, Krankengymnast*innen, Journalist*innen; Dolmetscher*innen und ähnliche Berufe (siehe auch §18 (1) Einkommenssteuergesetz). Bei einer freiberuflichen Tätigkeit steht somit die geistige, schöpferische Arbeit im Vordergrund.

Gewerbetreibende handeln in der Regel mit selbstproduzierter und/oder eingekaufter Ware. Hier wird also ein Produkt (dazu gehört auch Software) auf den Markt gebracht. Gewerbetreibende Berufe sind beispielsweise produzierende Betriebe, Handelshäuser oder Gaststättenbetriebe.

Diese beiden Formen unterscheiden sich darüber hinaus im Anmeldeverfahren, in der Gewinnermittlung, der Kammerzugehörigkeit und in der Gewerbesteuerpflicht.


Freiberufler*in
Anmeldung: Freiberufler*innen melden sich beim örtlichen Finanzamt und füllen dort (oder zuhause) den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aus. Nachdem sie diesen zurückgeschickt haben, erhalten die Freiberufler*innen ihre Steuernummer für ihr Unternehmen.

Gewinnermittlung: In der Regel reicht eine Einnahmenüberschussrechnung, d. h. man stellt die Einnahmen den Ausgaben gegenüber (keine doppelte Buchführung, keine Bilanzierung).

Steuer: Da Freiberufler*innen kein Gewerbe anmelden müssen, bezahlen diese somit auch keine Gewerbesteuer. Umsatzsteuer und Einkommenssteuer müssen jedoch gezahlt werden.

Kammerzugehörigkeit: Freie Berufe sind nicht den Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern angeschlossen. Freiberufler*innen müssen sich jedoch bei der jeweiligen Standeskammer anmelden (z. B. folgende Berufe: Ärzt*in, Anwält*in, Architekt*in, beratende Ingenieur*innen etc.). Nicht für alle freien Berufe gibt es jedoch Standeskammern. Auskunft erteilt hier ein/e Steuerberater*in.


Gewerbetreibende
Allgemein: Gewerbetreibende werden nach Kleingewerbetreibenden (Umsatz kleiner als 600.000€/Jahr, Gewinn kleiner als 60.000€/Jahr, kein Handelsregistereintrag, Rechtsform Einzelunternehmer*in oder GbR) und Kaufleuten (höherer Umsatz/Gewinn, Handelsregistereintrag, Rechtsform OHG, GmbH, AG) unterschieden.

Anmeldung: Gewerbetreibende melden Ihr Gewerbe zunächst bei der zuständigen Gewerbemeldestelle an (vor Ort oder online). Dabei ist es völlig unerheblich, ob eine neben- oder hauptberufliche Selbständigkeit angestrebt wird. Das Gewerbe muss immer in der Stadt angemeldet werden, in der es durchgeführt wird. In Wuppertal wäre das z. B. vor Ort im Rathaus Barmen. Das Gewerbe muss gleichzeitig mit dem Beginn der gewerblichen Tätigkeit angemeldet werden (und nicht erst Wochen später). Durch die Gewerbeanmeldung werden in der Regel das Finanzamt, das statistische Landesamt und die IHK bzw. die Handwerkskammer von der Ausübung des Gewerbes informiert. Das Finanzamt schickt den steuerlichen Erfassungsbogen zu.
Hinweis: Wenn von vornherein feststeht, dass eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) gegründet werden soll, muss vor der Gewerbeanmeldung zunächst ein Gesellschaftervertrag erstellt werden.

Gewinnermittlung: Für Kleingewerbetreibende gilt die einfache Buchführung nach der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR). Nimmt das Kleingewerbe unter 22.000 € ein, können Kleingewerbetreibende auf die EÜR verzichten und lediglich eine Steuererklärung machen (Kleinunternehmerregelung). Ansonsten muss die doppelte Buchführung durchgeführt und am Ende des Geschäftsjahres die Jahresbilanz erstellt werden.

Steuer: Gewerbetreibende müssen Gewerbesteuer zahlen. Hierfür gelten folgende Freibeträge:
•    Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften bis zu 24.500€
•    Bei bestimmten sonstigen juristischen Personen, zum Beispiel rechtsfähigen Vereinen, bis zu 5.000€
•    Für Kapitalgesellschaften ist kein Freibetrag vorgesehen.
Die Gewerbesteuer wird im Voraus gezahlt und zwar bei mit dem Kalenderjahr übereinstimmendem Wirtschaftsjahr am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November eines Jahres. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sind die Vorauszahlungen bereits während des abweichenden Wirtschaftsjahres zu entrichten. Die Vorauszahlung hat den Sinn, dem Steuerpflichtigen eine hohe Steuernachzahlung zu ersparen. Darüber hinaus soll diese Maßnahme für einen kontinuierlichen Geldfluss in den Staatshaushalt sorgen.
Des Weiteren müssen die Umsatzsteuer, die Einkommenssteuer und im Falle einer Kapitalgesellschaft (UG, GmbH, AG) die Körperschaftssteuer bezahlt werden. Werden Mitarbeiter*innen eingestellt, müssen Gewerbetreibende auch deren Lohnsteuer an das Finanzamt abführen.

Kammerzugehörigkeit: Für Gewerbetreibende gilt die Kammerpflicht. Sie müssen sich entweder bei der Industrie- und Handelskammer (für Wuppertal: www.bergische.ihk.de) oder bei der Handwerkskammer (für Wuppertal zuständig: www.hwk-duesseldorf.de) anmelden. Die Gewerbemeldestelle benachrichtigt die Kammern über die Neugründung.


Mischformen
Eine Mischform tritt auf, wenn Aspekte beider Formen in Ihrem Gründungsvorhaben auftreten. Beispiel: Sie sind Unternehmensberater*in und bieten Softwareschulungen an. Das ist zunächst eine rein beratende bzw. unterrichtende Tätigkeit, also freiberuflich. Wenn Sie dann aber über Ihr Unternehmen noch bestimmte Softwarepakete verkaufen, kommen gewerbliche Aspekte ins Spiel, da Sie dann ja bis zu einem gewissen Grad mit Ware handeln. Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Steuerberater*in, in welchem Umfange Sie dann zur Zahlung von Gewerbesteuer verpflichtet sind bzw. welche weiteren Schritte Sie unternehmen müssen.


Rechtsformen eines Unternehmens
Möchten Sie Ihr Gründungsvorhaben als einzelne Person durchführen, sind Sie automatisch ein/e Einzelunternehmer*in. Das gilt für Gewerbetreibende wie für Freiberufler*innen. Ab zwei Gründer*innen aufwärts spricht man von einer Gesellschaft. Hier wird zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterschieden.


Personengesellschaften
Hierzu gehören z. B. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Offene Handelsgesellschaft (OHG). Eine Personengesellschaft hat den Vorteil, dass sie ohne die sogenannte „Kapital-Einlage“ gegründet werden kann, wie es bei den Kapitalgesellschaften der Fall ist. Dafür haften die Gesellschafter*innen aber im Schadensfall mit ihrem Privatvermögen, da es keine Haftbeschränkung gibt.


Kapitalgesellschaften
Hierzu gehören z.B. die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Aktiengesellschaft (AG). Für diese Rechtsformen müssen Sie Kapital für die Einlage aufbringen und zwar ab 1€ für die UG, ab 25.000€ bei der GmbH und ab 50.000€ im Falle der AG. Im Schadensfalle haften diese Gesellschaften mit ihren Unternehmenswerten, welche neben der Kapitaleinlage auch aus Sachwerten (z.B. Maschinen oder Geschäftsausstattung) und geistigem Vermögen (z.B. Patenten) bestehen kann.

Hinweis zur UG: Die UG ist die Einstiegsvariante zur GmbH. Sie soll laut Gesetzgeber mit der Zeit zu einer „normalen“ GmbH werden. Daher besteht für diese Rechtsform eine Ansparpflicht. Ein Viertel des Jahresüberschusses muss zurückgelegt werden, bis mindestens 25.000€ erreicht sind. Mit diesem Betrag kann man die Einlage auf den Mindestbetrag für eine GmbH erhöhen und Umfirmierung über einen Notar vornehmen lassen.


Ablauf: Gründung einer Kapitalgesellschaft
Um eine Kapitalgesellschaft anzumelden müssen Sie sich zunächst auf eine Gesellschaftsform einigen. Dabei erhält die Gesellschaftsform einen Namen.

Der Name der Gesellschaftsform muss bei der IHK gemeldet werden, um zu überprüfen, ob ein ähnlicher oder verwechselbarer Namen im Handelsregister existiert. So ist es bspw. nicht möglich noch einmal die Adidas GmbH zu gründen. Wenn der angedachte Name verfügbar ist, bestätigt Ihnen dies die Industrie und Handelskammer (IHK).

Mit der Freigabe durch die IHK müssen Sie zu einem Notar gehen, um einen Gesellschaftervertrag zu erstellen bzw. diesen notariell beglaubigen zu lassen. Die meisten Notare haben vorgefertigte Musterverträge. Nehmen Sie also frühzeitig Kontakt zu einem Notar auf, um Ihre angedachten Gesellschafts-vertragsanpassungen einbinden zu lassen.

Nachdem der Notar Ihren Gesellschaftervertrag beglaubigt hat, schickt er in der Regel die Unterlagen an das zuständige Finanzamt und das Handelsregister. Beim Finanzamt erhalten Sie dann eine Steuernummer und Sie werden im Handelsregister veröffentlicht.

Als Kapitalgesellschaft können Sie erst dann Rechtsgeschäfte oder Anmeldungen wie bspw. die Gewerbeanmeldungen oder die Eröffnung eines Geschäftskontos beantragen, wenn Sie den zuständigen Stellen den beglaubigen Gesellschaftervertrag vorlegen. Daher ist ein frühzeitiges Informierten bei der Industrie und Handelskammer (IHK) und einem Notar sinnvoll.

  • Einkommenssteuer: wird angerechnet auf den Gewinn, also nach Abzug der Betriebsausgaben
     
  • Gewerbesteuer: muss nicht von Freiberuflern gezahlt werden
     
  • Körperschaftssteuer: nur bei Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG)
     
  • Lohnsteuer: Wenn Sie Personal beschäftigen, behalten Sie deren Lohnsteuer ein und führen diese an das Finanzamt ab.
     
  • Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer wird dann fällig, wenn Sie Waren/Dienstleistungen verkaufen, also Geld einnehmen
     
  • Vorsteuer: Die Vorsteuer zahlen Sie auf die Waren/Dienstleistungen, die Sie einkaufen, d.h. wenn Sie Geld ausgeben.
     
  • An das Finanzamt wird nur die Differenz aus Umsatzsteuer und Vorsteuer abgeführt.
     
  • Bei der Kleinunternehmerregelung (Umsatz kleiner 22.000 € im Vorjahr und voraussichtlich nicht größer 50.000 € im laufenden Kalenderjahr) können Sie sich von der Umsatzsteuer befreien lassen, können aber auch keine Vorsteuer ziehen.


Berufsgenossenschaft
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Unternehmen der deutschen Privatwirtschaft und deren Beschäftigte. Die Unternehmer*innen (gewerblich Tätige als auch die meisten Freiberufler*innen) müssen sich innerhalb einer Woche nach Gründung ihres Unternehmens bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) melden gem. § 192 Sozialgesetzbuch VII. Die Berufsgenossenschaft prüft dann die Versicherungspflicht.

Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter*innen beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern.

Die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft ist Pflicht, sobald der Betrieb Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.

Welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist, erfahren Sie bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) (www.dguv.de).

Wichtig: Die Berufsgenossenschaften werden nicht automatisch vom Gewerbeamt oder dem Finanzamt informiert.


Industrie- und Handelskammer (IHK) bzw. Handwerkskammer (HWK)
Die IHK bzw. HWK wird vom Gewerbeamt über die Neugründung informiert. Die Mitgliedschaft in der IHK oder HWK ist Pflicht für Gewerbetreibende. Existenzgründer, die nicht im Handelsregister (HR) eingetragen sind und deren Gewerbeertrag 25.000 € nicht übersteigt, müssen in den ersten zwei Jahren keinen Kammerbeitrag zahlen. Darüber hinaus können sie sich in den darauffolgenden zwei Jahren teilweise von den Beiträgen befreien lassen.


Handelsregister
Gleich mit dem Zeitpunkt der Gründung besteht für folgende Rechtsformen die Pflicht zum Eintrag ins Handelsregister: jeder gewerbetreibende Kaufmann/frau, jede OHG, GmbH und AG.

Kleingewerbetreibende und Freiberufler sind von der Eintragungspflicht ins Handelsregister ausgenommen. Sie können jedoch freiwillig eine Eintragung in das Handelsregister vornehmen lassen. Mit dem Eintrag im Handelsregister werden Sie automatisch zum Kaufmann/frau mit den dazugehörigen Rechten und Pflichten. Aus einer GbR würde durch den Eintrag ins Handelsregister automatisch auch eine OHG. Zur Beurteilung, ob ein Unternehmen in das Handelsregister eingetragen werden muss, wird bspw. der Jahresumsatz, das Kapital, die Anzahl der Geschäftsvorgänge oder die Anzahl der Beschäftigten herangezogen.

Mit einer Eintragung in das Handelsregister schützen Sie als Existenzgründer*in auch (bis zu einem gewissen Grad) Ihren Firmennamen laut §30 Handelsgesetzbuch (HGB):
 

  • (1) Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.
  • (2) Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmann die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muss er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.
  • (3) Besteht an dem Ort oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muss der Firma für die Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Absatzes 2 entsprechender Zusatz beigefügt werden.
  • (4) Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, dass benachbarte Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind.


Der Handelsregistereintrag erfolgt beim jeweiligen Amtsgericht. Die Anmeldung zum Handelsregister muss in notariell beglaubigter Form erfolgen. Somit müssen Sie sich an einen Notar wenden, der die notwendigen Formalitäten für den Eintrag im Handelsregister übernimmt.


Arbeitsagentur: Betriebsnummer

  • Die Betriebsnummer wird von der Bundesagentur für Arbeit vergeben. Als Selbstständiger müssen Sie eine Betriebsnummer beantragen, sobald Sie die/den erste/n Mitarbeiter*in beschäftigen wollen. Der Antrag auf eine Betriebsnummer muss auch für Beschäftige in Mini-Jobs oder Auszubildende gestellt werden. Mit der Betriebsnummer nehmen Sie sowohl die Anmeldung zur Sozialversicherung als auch die Meldung Ihrer Mitarbeiter bei der Krankenkasse vor.

Krankenversicherung (KV)
Es besteht eine generelle Krankenversicherungspflicht. Sie können wählen zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung. Bedenken Sie aber, dass Sie als Selbstständige*r Ihre KV selber tragen müssen. Das gleiche gilt auch für die Pflegeversicherung. Zu weiteren Informationen nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihrer Krankenkasse auf.

Rentenversicherung (RV)
Eine generelle Rentenversicherungspflicht gibt es noch nicht (Stand: 1. Quartal 2020). Sie besteht bislang nur für einige besondere Berufsgruppen (z. B. Künstler, Hebammen, Pflegende oder Handwerker). Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei der deutschen Rentenversicherung DRV (www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE). Falls für Ihr Vorhaben keine Versicherungspflicht besteht, können Sie sich aber freiwillig bei der DRV versichern. Vorher erworbene Rentenansprüche aus einer der Gründung vorhergehenden abhängigen Beschäftigung bleiben Ihnen erhalten.

Die Bergische Universität unterstützt und fördert das unternehmerische Denken ihrer Studierenden, Wissenschaftler*innen sowie ihrer Absolvent*innen. Dieses gilt insbesondere im Zusammenhang mit getätigten Erfindungen.

Erfindungen von nicht an der Bergischen Universität Beschäftigten (z. B. Studierenden, Absolvent*innen, Stipendiat*innen, Gastwissenschaftler*innen, Emeriti etc.) unterliegen nicht dem Arbeitnehmererfindergesetz. Sie müssen der Hochschule nicht gemeldet werden, sondern gehören den Erfinderinnen und Erfindern und können von ihnen auf eigene Kosten im Rahmen Ihrer Existenzgründung schutzrechtlich verwertet werden.

Erfindungen, welche von an der Bergischen Universität Beschäftigten getätigt werden, sind sogenannte Diensterfindungen. Diese gehören der Hochschule und müssen ihr gemeldet werden.

Formular zur Erfindungsmeldung

Möchten Diensterfinder*innen ihre Erfindung für den Aufbau einer Selbstständigkeit nutzen, werden geeignete Vereinbarungen zwischen der Hochschule und den Existenzgründerinnen und -gründern für die Überlassung der Erfindung getroffen. Dabei kann es sich z. B. um die Vergabe einer exklusiven, kostenpflichtigen Lizenz oder aber die Übertragung der Schutzrechte gegen einen entsprechenden Kaufpreis handeln. Als Voraussetzung wird die Erstellung eines Businessplanes durch die Gründungsinteressierten gefordert. Bei der Erstellung des Geschäftsplanes können Gründerinnen und Gründer Hilfestellung aus dem bizeps-Netzwerk, der Gründungsinitiative der Bergischen Universität, erhalten.

Weitere Informationen zum Thema „Erfindungen an der Universität Wuppertal“ können Sie der
IP-Strategie der Bergischen Universität entnehmen 

Bitte bedenken Sie, dass dies eine grobe Zusammenfassung der Abläufe einer Existenzgründung ist. Jede Existenzgründung muss individuell betrachtet werden. Daher soll Ihnen diese Zusammenfassung einen ersten Überblick über ein Gründungsvorhaben geben. Da sich Gesetzmäßigkeiten regelmäßig ändern, erhebt diese Zusammenfassung keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Nutzen Sie die persönliche Beratung um weitere Informationen bzgl. eines Grünungsvorhabens zu erhalten.

Quellen und Links


Gründerplattform 

Existenzgründerportal 

Gründungswerkstatt Deutschland 

Für Gründer

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