Beihilferecht

Das europäische Beihilfenrecht fußt auf Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweisen der Europäische Union (AEUV). Es wird durch zahlreiche Verordnungen und Richtlinien konkretisiert, die auch auf staatliche Hochschulen Anwendung finden. „Beihilfen“ im Sinne des europäischen Beihilfenrechts sind jegliche Begünstigungen von Unternehmen aus staatlichen Mitteln. Das sind direkte und indirekte finanzielle Zuwendungen, aber auch Leistungen von Hochschulen an Unternehmen, für die Preise unterhalb der marktüblichen Konditionen abgerechnet werden. Solche „Beihilfen“ sind grundsätzlich dazu geeignet, den Wettbewerb in Deutschland und der Europäischen Union zu verfälschen und daher nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Im Bereich der Forschung & Lehre trat zum 01.01.2007 der Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation in Kraft, welcher den Begriff der „Beihilfe“ in diesem Teilgebiet konkretisiert. Staatliche Hochschulen sind von dem Beihilferecht insofern betroffen, als die Durchführung wirtschaftlicher Tätigkeiten (etwa Auftragsforschung) unterhalb des Marktpreises eine Missachtung des Beihilfeverbots darstellen würde.

Um die Beachtung des Beihilfeverbots zu gewährleisten und zu dokumentieren, sind alle Projektleiter*innen der Bergischen Universität Wuppertal verpflichtet, wirtschaftliche Projekte mithilfe von PBP zu Vollkosten zu kalkulieren. Jede Kalkulation bedarf einer Freigabe durch die Abteilung 1.1, bevor eine Vereinbarung zur Auftragsforschung durch die Bergische Universität Wuppertal unterzeichnet werden kann.

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