Senat
Als Körperschaft öffentlichen Rechts hat die Universität das Recht der Selbstverwaltung.
Der Senat ist neben dem Rektorat, der Rektorin oder dem Rektor, dem Hochschulrat und der Hochschulwahlversammlung ein zentrales Organ der Universität und ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- die Mitwirkung in der Hochschulwahlversammlung an der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats,
- Stellungnahme zum jährlichen Bericht des Rektorats,
- Erlass und Änderung der Grundordnung und von Rahmenordnungen und Ordnungen der Bergischen Universität Wuppertal,
- Billigung von Planungsgrundsätzen,
- Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans und des Hochschulvertrags, zu den Evaluationsberichten, zum Wirtschaftsplan, zu den Grundsätzen der Verteilung von Stellen und Mitteln auf die Fakultäten, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten und
- Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Lehre und des Studiums, die die ganze Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Dem Senat der Bergischen Universität Wuppertal gehören vierundzwanzig stimmberechtigte Mitglieder an:
- zwölf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- vier akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- vier Beschäftigte in Technik und Verwaltung und
- vier Studierende.
Zwischen den Statusgruppen besteht grundsätzlich eine Viererparität, das heißt, die Stimmen der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Beschäftigten in Technik und Verwaltung sowie der Studierenden werden bei Beschlüssen jeweils mit Faktor 3 gewichtet.
Abweichend von dieser Regelung gilt in einigen gesetzlich geregelten Fällen eine professorale Mehrheit, die durch die Multiplikation der Stimmen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit dem Faktor 3,1 bei verbleibender Gewichtung mit dem Faktor 3 der anderen Statusgruppen gesichert ist. Zu diesen gehören:
- Wahl der Mitglieder des Senats in die Findungskommission,
- Billigung von Planungsgrundsätzen,
- Ordnungen, die inhaltliche Rahmenbedingungen der Forschung regeln,
- Erlass von Rahmenprüfungsordnungen und
- alle unmittelbar Forschung, Kunst und Lehre betreffenden Angelegenheiten.
Die Amtszeit der Mitglieder des Senats beträgt zwei Jahre.
Nicht stimmberechtigte Mitglieder des Senats sind die Mitglieder des Rektorats, die Dekaninnen und Dekane, die oder der Vorsitzende des Rates des IfB, des gemeinsamen Studienausschusses (GSA), die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung, die Vorsitzenden der beiden Personalräte, die Leiterinnen und Leiter der zentralen Einrichtungen sowie jeweils ein Mitglied aus dem Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses und dem Vorsitz der Fachschaftsrätekonferenz (FSRK). Die Gleichstellungsbeauftragte ist beratendes Mitglied mit Rede und Antragsrecht.
Die Rektorin oder der Rektor ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Senats ohne Stimmrecht.