Senat

Als Körperschaft öffentlichen Rechts hat die Universität das Recht der Selbstverwaltung.

Der Senat ist neben dem Rektorat, der*dem Rektor*in, dem Hochschulrat und der Hochschulwahlversammlung ein zentrales Organ der Universität und insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • die Mitwirkung in der Hochschulwahlversammlung an der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats,
  • die Stellungnahme zum jährlichen Bericht des Rektorats,
  • den Erlass und die Änderung der Grundordnung und von Rahmenordnungen und Ordnungen der Bergischen Universität Wuppertal,
  • die Billigung von Planungsgrundsätzen,
  • Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans und des Hochschulvertrags, zu den Evaluationsberichten, zum Wirtschaftsplan, zu den Grundsätzen der Verteilung von Stellen und Mitteln auf die Fakultäten, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten und
  • Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Lehre und des Studiums, die die ganze Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind.

Dem Senat der Bergischen Universität Wuppertal gehören vierundzwanzig stimmberechtigte Mitglieder an:

  • zwölf Hochschullehrer*innen,
  • vier akademische Mitarbeiter*innen,
  • vier Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung und
  • vier Studierende.

Zwischen den Statusgruppen besteht grundsätzlich eine Viererparität, das heißt, die Stimmen der akademischen Mitarbeiter*innen, der Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung sowie der Studierenden werden bei Beschlüssen jeweils mit dem Faktor 3 gewichtet.

Abweichend von dieser Regelung gilt in einigen gesetzlich geregelten Fällen eine professorale Mehrheit, die durch die Multiplikation der Stimmen der Hochschullehrer*innen mit dem Faktor 3,1 bei verbleibender Gewichtung mit dem Faktor 3 der anderen Statusgruppen gesichert ist. Zu diesen gehören:

  • die Wahl der Mitglieder des Senats in die Findungskommission,
  • die Billigung von Planungsgrundsätzen,
  • den Erlass von Ordnungen, die inhaltliche Rahmenbedingungen der Forschung regeln,
  • den Erlass von Rahmenprüfungsordnungen, 
  • alle unmittelbar Forschung, Kunst und Lehre betreffenden Angelegenheiten und
  • bei der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats in der senatorischen Hälfte der Hochschulwahlversammlung. 

Die Amtszeit der Mitglieder des Senats beträgt zwei Jahre.

Nicht stimmberechtigte Mitglieder des Senats sind die Mitglieder des Rektorats, die Dekan*innen, die*der Vorsitzende des Rates des IfB, des gemeinsamen Studienausschusses (GSA), die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, die*der Beauftragte für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung, die Vorsitzenden der beiden Personalräte, die Leiter*innen der zentralen Einrichtungen sowie jeweils ein Mitglied aus dem Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses und dem Vorsitz der Fachschaftsrätekonferenz (FSRK). Die Gleichstellungsbeauftragte ist beratendes Mitglied mit Rede- und Antragsrecht.

Die*Der Rektor*in Rektor ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Senats ohne Stimmrecht.

Weitere Infos über #UniWuppertal: