FAQ Blended Intensive Programmes

Übersicht

  • Entwicklung kurzer, intensiver und gemeinsamer Mobilitätscurricula und Aktivitäten
  • kurze gemeinsame physische Gruppenmobilität (5-30 Tage) kombiniert mit virtueller Phase (vor, während oder nach der Mobilität) von nicht definierter Dauer
  • Für Studierende (SM) und Hochschulmitarbeitende (STT)
  • Mindestens 15 Teilnehmer*innen für die Förderfähigkeit (ohne Berücksichtigung des an der Programmdurchführung beteiligten Lehr- und Schulungspersonals)
  • Minimum: 3 Hochschulen aus 3 unterschiedlichen Programmländern (einschließlich DE; ohne UK und Schweiz)
  • Förderung: Organisational Support (BIP-OS) für BIP, Kurzzeitmobilität aus „regulären“ Mobilitätsmitteln, es gelten die entsprechenden Förderkriterien
  • BIP-OS für mindestens 15, maximal 20 mobile lernende Teilnehmende (zusätzliche TN aber möglich)
  • für Studierende mindestens 3 ECTS für die gesamte Aktivität; für andere lernende Teilnehmer*innen sollte zu 3 ECTS äquivalenter Workload beachtet werden

Die physische Aktivität kann in der aufnehmenden Hochschule oder an jedem anderen Ort im Land der aufnehmenden Hochschule durchgeführt werden, z.B. in Unternehmen, Nichtregierungs-Organisationen, Forschungsinstituten, Vereinen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Die folgenden Dokumente müssen zur Qualitätssicherung aufbewahrt werden:

  • Förderanträge für die Leitaktion 131
  • bilaterale interinstitutionelle Vereinbarungen
  • Finanzhilfevereinbarungen für ein Projekt der Leitaktion 131
  • Dokumentationen des Projekts der Leitaktion 131 im Beneficiary Module (sobald verfügbar)
  • Zwischenberichte und Feedbackschreiben der NA DAAD
  • Abschlussberichte und Feedbackschreiben der NA DAAD

Studierende, die an einer Hochschule eingeschrieben sind und Hochschulpersonal, welches in einem vertraglichen Verhältnis zur Hochschule steht, können für ein Blended Intensive Programme als Lernende gefördert werden. Auswahlkriterien für die Teilnahme an den Mobilitätsaktivitäten und an Blended Intensive Programmes werden von der entsendenden Hochschule festgelegt. Mindestens 15 Personen (ohne Berücksichtigung des an der Programmdurchführung beteiligten Lehr- und Schulungspersonals) müssen teilnehmen, damit das Programm förderfähig ist. Als Richtwert wird eine maximale Anzahl der Teilnehmenden pro Blended Intensive Programme mit 60 Personen angegeben, eine Obergrenze gibt es nicht. Mittel zur Organisation des BIP können für 15-20 Teilnehmer bewilligt werden.

Diese OS-Mittel sollen die Anbahnungs-, Entwicklungs-, Umsetzungs- und Überwachungskosten der BIP decken. Des Weiteren unterstützen die Mittel die virtuelle Umsetzung und das Management des Programms. Finanzierbar sind auch die Erstellung von Dokumenten und Lehrmaterial, Raumbuchungen, Materialbeschaffung, die Durchführung von Exkursionen, Kommunikationsmaßnahmen, Übersetzungen und Dolmetschen, vorbereitende Besuche sowie verwaltende Aktivitäten.

Bilaterale interinstitutionelle Vereinbarungen zwischen den teilnehmenden Institutionen des Blended Intensive Programmes sind verpflichtend. Die bilateralen interinstitutionellen Vereinbarungen müssen wenigstens digital vorliegen. Das gilt auch für alle anderen Formen von gemischter Mobilität - sowohl im Bereich der Studierendenmobilität als auch im Bereich der Mobilität von Lehrkräften.

Die Formalisierung eines BIP durch das Abschließen einer multilateralen interinstitutionellen Vereinbarung ist nicht verpflichtend.

Eine Vorlage für die interinstitutionelle Vereinbarungen finden Sie hier: Inter-institutional Agreement

 

Die aufnehmende Hochschule entscheidet darüber, ob der Teilnehmende eingeschrieben sein muss.

Der Mindestumfang der Studien, um einen Anspruch auf Förderung zu haben, beträgt 3 ECTS.

Die Mindestzahl der Lernenden sollte gemäß den Regeln des Programmleitfadens immer 15 betragen. Wenn einige der 15 Teilnehmenden aufgrund höherer Gewalt (z. B. Covid) physisch an einem BIP nicht teilnehmen können, besteht die Möglichkeit virtuell teilzunehmen. Die koordinierende Hochschuleinrichtung erhält in diesem Fall die BIP-OS, auch wenn die Teilnehmer nicht für die physische Mobilität gefördert werden.

Koordinierende Hochschuleinrichtung:

  • erhält und verwaltet BIP-OS-Mittel
  • ist standardmäßig die aufnehmende Hochschuleinrichtung
  • kann auch die entsendende Hochschule sein (wenn die aufnehmende Hochschule eine andere BIP-Hochschule ist)
  • kann als koordinierende Hochschule fungieren und keine weitere Rolle haben (wenn andere
  • Partnerhochschulen sowohl die Rolle der aufnehmenden als auch die der entsendenden
  • Hochschule übernehmen)
  • muss sicherstellen, dass sie zusammen mit den Partnerhochschulen über genügend Mittel verfügt
  • nur eine Hochschuleinrichtung kann die koordinierende Einrichtung sein

Aufnehmende Hochschuleinrichtung:

  • diese Hochschuleinrichtung empfängt die BIP-Teilnehmenden entweder in ihren Räumlichkeiten oder an einem anderen Veranstaltungsort1 in demselben Land, in dem sie ansässig ist

Entsendende Hochschuleinrichtung:

  • beliebige Hochschuleinrichtung aus der Partnerschaft (Programmland)
  • beantragt mobile Teilnehmende des BIP über ihren Gesamtantrag (SM, ST)
  • eingeladenes Personal kann von jeder Organisation in den Programmländern kommen
  • die koordinierende Einrichtung kann auch eine entsendende Einrichtung sein, wenn der Veranstaltungsort für die Präsenzphase in einem anderen Land liegt

Co-hosting Organisation:

  • Bei dieser Organisation kann es sich um ein Unternehmen, eine Vereinigung oder eine öffentliche Einrichtung (im selben Land) sowie eine Hochschuleinrichtung handeln, die Teilnehmende für eine praktische Ausbildung im Rahmen des Programms aufnimmt.

Teilnehmer aus Partnerländern können zwar an einem BIP teilnehmen, zählen jedoch nicht zu den BIP-Teilnehmern. Jede, an einem BIP beteiligte Hochschule, muss eine der oben erwähnten Rollen übernehmen!

  • das BIP findet für alle Teilnehmenden zur selben Zeit am selben physischen Ort statt
  • muss in einem Programmland liegen
  • kann auch jede andere an dem BIP beteiligte Hochschule sein
  • oder ein externer Partner, wie ein Forschungszentrum oder ein privates Unternehmen (= „Co-Hosting“). Der Partner muss Teil des BIP sein.

Zeitpunkt: vor, während oder nach der physischen Mobilität

  • gemeinschaftliches online Lernen, Austausch und Teamwork
  • gleichzeitige Bearbeitung von Aufgaben, die Bestandteil des BIP sind und zur Erreichung der Lernergebnisse beitragen
  • virtuelle Komponente wird nicht auf das Mobilitätskontingent von Individuen angerechnet (12 Monate)
  • keine finanzielle Förderung
  • keine vorgegebene Dauer
  • Die aufnehmende Hochschule entscheidet darüber, ob der Teilnehmende eingeschrieben sein muss.
  • Der Mindestumfang der Studien, um einen Anspruch auf Förderung zu haben, beträgt 3 ECTS.

Quelle: https://eu.daad.de/service/faq/erasmusplus-mobilitaetsprojekte-antworten-auf-haeufig-gestellte-fragen-faq/de/81471-erasmus-mobilitaetsprojekte-antworten-auf-haeufig-gestellte-fragen-faq/ 

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