Außenwirtschaftsrecht (Exportkontrolle)

Der Außenwirtschaftsverkehr, also der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland, ist grundsätzlich frei, wird zum Schutz der Völkergemeinschaft vor Menschenrechtsverletzungen, Proliferation und Terrorismus jedoch durch staatliche Eingriffe beschränkt. Diese Beschränkungen, die zusammenfassend auch „Exportkontrolle“ genannt werden, haben ihren Ursprung sowohl im nationalen Recht – in Deutschland: Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Außenwirtschaftsverordnung (AWV) – wie auch im Unionsrecht und sind von allen international tätigen Akteuren, darunter auch Hochschulen, zu beachten.

Betroffen von der Exportkontrolle sind zum Beispiel die Ausfuhr und Einfuhr von Waren (etwa Laborequipment), die Übermittlung von Technologien und Know-how via E-Mails, Datenträger oder Clouds sowie die technische Unterstützung. In Bezug auf die Einfuhr, kann die Bergische Universität Wuppertal auch verpflichtet sein, das im Ausfuhrland geltende Exportkontrollrecht einzuhalten. So ist bspw. das seit Dezember 2020 geltende und einen extraterritorialen Ansatz verfolgende chinesische Exportkontrollgesetz zu beachten, sobald ein Projekt mit dem Bezugsland China geplant wird.

Um bei Projekten, an denen sich die Bergische Universität Wuppertal beteiligt, die Einhaltung bestehender außenwirtschaftsrechtlicher Beschränkungen zu prüfen und zu dokumentieren, sind alle Projektleiter*innen, die Projekte mit Auslandsbezug oder mit einem Bezug zur Rüstungsindustrie planen, verpflichtet, im Rahmen der Projektentwicklung Kontakt mit Dezernat 1 aufzunehmen und einen entsprechenden Hinweis auf mögliche Bezugspunkte zu geben.

Zuständig für die Exportkontrolle an der Bergischen Universität Wuppertal und Ansprechpartner hierzu ist der Ausfuhrbeauftragte in Abteilung 1.4.

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