Mutterschutz im Betrieb: Möglichkeiten und Grenzen
Der Vortrag
Nach Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber gefordert, eine Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsplätze durchzuführen. Das Mutterschutzgesetz gibt vor, dass im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung auch spezifische Gefährdungen beurteilt werden sollen, die an diesen Arbeitsplätzen für ggf. dort tätige Schwangere / Stillende entstehen.
Sobald eine Schwangere ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft offenlegt, ist der Arbeitgeber gefordert, auf Basis der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung individuell die spezifischen Gefährdungen für diese Schwangere aktuell zu beurteilen und Maßnahmen festzulegen, um unverantwortbare Gefährdung abzuwenden. Auch im Bereich des Mutterschutzes besteht selbstverständlich das Gebot der Risikominimierung. Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass grundsätzlich Gefährdungen für schwangere oder stillende Frauen nach Möglichkeit vermieden werden.
Werden unverantwortbare Gefährdungen festgestellt, so muss der Arbeitgeber die folgende Rangfolge für Schutzmaßnahmen einhalten:
• Die Arbeitsbedingungen sind durch Schutzmaßnahmen entsprechend umzugestalten. Kann die unverantwortbare Gefährdung dadurch ausgeschlossen werden, kann die bisherige Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz weiterhin ausgeübt werden.
• Sofern die Umgestaltung des Arbeitsplatzes wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwands nachweislich nicht möglich ist, kommt als zweite Option die Umsetzung auf einen zumutbaren geeigneten Arbeitsplatz in Betracht.
• Erst wenn auch die Umsetzung auf einen „ungefährlichen“ Arbeitsplatz nicht möglich ist, greift ein betriebliches Beschäftigungsverbot und eine Weiterbeschäftigung darf nicht erfolgen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsleistung auch tatsächlich eingestellt wird.
Arbeitgeber können und sollen die bestehenden Arbeitsschutz-Strukturen ihres Betriebes auch für den Mutterschutz nutzen. Der Arbeitsschutzausschuss jedes Betriebes ist das Beratungsgremium des Arbeitgebers zu Fragen des Arbeitsschutzes und damit auch zu Mutterschutz als spezielle Form des Arbeitsschutzes.
Trotz der präventiven Ansätze im Mutterschutzgesetz kommt es auch an Grenzen. Bei Gefahrstoffen mit längerer Halbwertszeit kann trotz der Maßnahme „Expositionsstopp nach Bekanntwerden der Schwangerschaft“ eine gesundheitsgefährdende Exposition des ungeborenen Kindes vorliegen.
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