Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Ein Beschäftigungsverhältnis kann beendet werden durch:
- Kündigung unter Einhaltung von Kündigungsfristen und -terminen
- Auflösungsvertrag
- Fristablauf des Arbeitsvertrages.
Kündigungsfristen
Kündigungsfrist bei einem unbefristeten BeschäftigungsverhältnisDie Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit
bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr
6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
von mindestens 5 Jahren
3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
von mindestens 8 Jahren
4 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
von mindestens 10 Jahren
5 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
von mindestens 12 Jahren
6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Kündigungsfrist bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis
Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit. Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
Eine Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren andeinander gereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber
von insgesamt mehr als sechs Monaten
vier Wochen zum Schluss eines Kalendermonats,
von insgesamt mehr als einem Jahr
sechs Wochen zum Schluss eines Kalendermonats,
von insgesamt mehr als zwei Jahren
drei Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
von insgesamt mehr als drei Jahren
vier Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
von mindestens 8 Jahren
4 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
von mindestens 10 Jahren
5 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
von mindestens 12 Jahren
6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Kündigungsfrist bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis
Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit. Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
Eine Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren andeinander gereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber
von insgesamt mehr als sechs Monaten
vier Wochen zum Schluss eines Kalendermonats,
von insgesamt mehr als einem Jahr
sechs Wochen zum Schluss eines Kalendermonats,
von insgesamt mehr als zwei Jahren
drei Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
von insgesamt mehr als drei Jahren
vier Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Auflösungsvertrag
Anders als bei einer Kündigung als einseitige Willenserklärung ist die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Auflösungsvertrag vom Einverständnis des Arbeitgebers abhängig.
Der Abschluss eines Auflösungsvertrages kann formlos bei der Abteilung 4.3 beantragt werden. Zur schnelleren Abwicklung sollte der jeweilige Vorgesetzte sein Einverständnis auf dem Antrag dokumentieren.
Die Abteilung 4.3 fertigt dann einen entsprechenden Vertrag und informiert den Antragsteller, dass der Vertrag zur Unterzeichnung bereit liegt.
Der Abschluss eines Auflösungsvertrages kann formlos bei der Abteilung 4.3 beantragt werden. Zur schnelleren Abwicklung sollte der jeweilige Vorgesetzte sein Einverständnis auf dem Antrag dokumentieren.
Die Abteilung 4.3 fertigt dann einen entsprechenden Vertrag und informiert den Antragsteller, dass der Vertrag zur Unterzeichnung bereit liegt.
Fristablauf des Arbeitsvertrages
Das Beschäftigungsverhältnis endet mit Ablauf des im Arbeitsvertrag vereinbarten Termin, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat.
Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Allerdings endet das Arbeitsverhältnis nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.
