Senat

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Senat


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Als Körperschaft öffentlichen Rechts hat die Universität das Recht der Selbstverwaltung.

Der Senat ist u.a. zuständig für die Bestätigung der Wahl der Mitglieder des Rektorats, für Erlass und Änderung der Grundordnung, von Rahmenordnungen und Ordnungen der Universität, gibt Empfehlungen und Stellungnahmen zum Hochschulentwicklungsplan und zu Zielvereinbarungen ab, ferner zu Evaluationsberichten, zum Wirtschaftsplan, zu den Grundsätzen der Verteilung von Stellen und Mitteln und nimmt zum jährlichen Bericht des Rektorats Stellung.

Dem Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder zwölf Hochschullehrer, vier akademische Mitarbeiter, zwei weitere Mitarbeiter und vier Studierende an. Der Rektor ist Vorsitzender ohne Stimmrecht. Die Vertreter der Mitgliedsgruppen im Senat werden von den jeweiligen Mitgliedsgruppen getrennt gewählt.

Die Amtszeit der Senatsmitglieder beträgt zwei Jahre.

Außer den 22 stimmberechtigten Mitgliedern gehören dem Senat ohne Stimmrecht die Mitglieder des Rektorates und die Dekane der sieben Fachbereiche an, die Vertrauensperson der Schwerbehinderten, die Vorsitzenden der beiden Personalräte, die Leiter der Zentralen Einrichtungen sowie jeweils ein Mitglied aus dem AStA-Vorstand und dem Vorsitz der Fachschaftsrätekonferenz. Die Gleichstellungsbeauftragte ist beratendes Mitglied mit Rede- und Antragsrecht.

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