Informationen für Zweithörer
Stand: Wintersemester 2012/13Zweithörer - Erklärung/Definition
Bewerbung und Zulassung
Rückmeldung
Fristen
Rückfragen
Eingangsbestätigung
Antragsformular
Rechtsgrundlagen
Eingeschriebene und nicht beurlaubte Studierende anderer Hochschulen können Zweithörerin oder Zweithörer an der Bergischen Universität Wuppertal werden.
Es gibt zwei Arten von Zweithörerinnen und Zweithörern:
- sog. große Zweithörerinnen und Zweithörer (für das Studium eines weiteren Studiengangs).
- sog. kleine Zweithörerinnen und Zweithörer (mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen)
Eine Zulassung erfolgt nur, wenn die Ersteinschreibung an einer nordrhein-westfälischen Hochschule nachgewiesen wird. Vor Erteilung einer Zulassung kann der Nachweis einer sinnvollen und faktisch umsetzbaren Studienplanung für das gleichzeitige Studium von zwei unterschiedlichen Studiengängen an unterschiedlichen Standorten durch gutachterliche Stellungnahmen der für den jeweiligen Studiengang zuständigen Dekane verlangt werden.
Eine Zulassung in den wirtschaftswissenschaftlichen und in den mathematischen Studiengängen ist nicht möglich.
Für das Studium von großen Zweithörern werden keine Beiträge erhoben.
In zulassungsbeschränkten Studiengängen ist eine kleine Zweithörerschaft nicht möglich.
Für das Studium von kleinen Zweithörerinnen und Zweithörern erhebt die Bergische Universität Wuppertal gem. der entsprechenden Satzung einen Beitrag in Höhe von 100,00 Euro.
Zweithörer
- werden nicht eingeschrieben, sondern sie werden durch Zulassung und für die Dauer der Zulassung Angehörige der Hochschule ohne Mitglieder zu sein,
- nehmen nicht an Wahlen teil.
Die Vorschriften für die Einschreibung, ihre Versagung, die Rückmeldung und die Exmatrikulation finden für Zweithörerinnen und Zweithörer sinngemäß Anwendung.
Die Zulassung erfolgt im Regelfall durch das Studierendensekretariat.
Bewerbung und Zulassung von Zweithörerinnen und Zweithörern:
- für zulassungsfreie Studiengange
- für zulassungsbeschränkte Studiengänge/Teilstudiengänge
Sie füllen den Antrag auf Zulassung als Zweithörer aus, unterschreiben ihn und fügen folge Unterlagen bei:
- aktuelle Studienbescheinigung der Ersthochschule mit Angabe des Studienganges und des Fachsemesters
- Hochschulzugangsberechtigung (z. B. Abiturzeugnis)
- Kopie des Personalausweises oder Passes (bei ausländischen Staatsangehörigen muss der Pass eine gültige Aufenthaltserlaubnis/-bewilligung enthalten)
- einen an Sie adressierter und mit z. Zt. 0,58 € frankierte Rückumschlag
- für die Studiengänge/Teilstudiengänge
Architektur,
Farbtechnik,/Raumgestaltung/Oberflächentechnik,
Industrial Design,
Kunst,
Mediendesign und Designtechnik,
Musik,
Sport,
muss der Nachweis über die bestandene Eignungsfeststellungsprüfung beigefügt werden
- bei einer Zweithörerschaft zum Studium in einem Master-Studiengang
muss eine Bestätigung des zuständigen Prüfungsausschusses über das Vorliegen der Master-
Voraussetzungen beigefügt werden
- bei einer Zweithörerschaft zum Zwecke der Promotion
muss eine Bescheinigung des betreuenden Professors über die Promotionsbetreuung beigefügt werden
Bewerberinnen und Bewerber für zulassungsbeschränkte Studiengänge/Teilstudiengänge benutzen die Online-Bewerbung. Für den Fall, dass Sie einen Studienplatz erhalten erfolgt die Zulassung wie unter 1. beschrieben.
Für die Zulassung ausländischer Zweithörerinnen und Zweithörer ist das Akademische Auslandsamt zuständig, bitte beachten Sie hier ggf unterschiedliche Antragsverfahren für ausländische Zweithörerinnen und Zweithörer.
Rückmeldung
Grundsätzlich gilt eine Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer immer für die Dauer eines Semester.
Wenn Sie Ihre Zweithörerschaft im darauffolgenden Semester fortsetzen möchten, haben Sie folgende Möglichkeiten:
schriftlich
Senden Sie bitte erneut einen Antrag auf Zulassung als Zweithörer an das Studierendensekretariat und fügen Sie diesem eine aktuelle Studienbescheinigung Ihrer Ersthochschule und einen an Sie adressierten und mit 0,58 € frankierten Rückumschlag bei.
Den Zweithörerschein für das neue Semester erhalten Sie dann per Post.
persönlich
Sie können sich selbstverständlich auch persönlich im Studierendensekretariat zurückmelden.
Kommen Sie bitte in das Studierendensekretariat (am Haupteingang) und bringen einen Antrag auf Zulassung als Zweithörer und eine aktuelle Studienbescheinigung Ihrer Ersthochschule mit.
Für die Rückmeldung ausländischer Zweithörerinnen und Zweithörer ist das Akademische Auslandsamt zuständig, bitte beachten Sie hier ggf unterschiedliche Antragsverfahren für ausländische Zweithörerinnen und Zweithörer.
Fristen für die Bewerbung und Zulassung
für ein Wintersemester
- für zulassungsfreie Studiengänge endet die Antragsfrist auf Zulassung am 15.10. (Ausschlussfrist)
für ein Sommersemester
- für zulassungsfreie Studiengänge endet die Antragsfrist auf Zulassung am 15.04. (Ausschlussfrist)
Von Rückfragen per e-Mail ist abzusehen. Für telefonische Rückfragen steht das Studierendensekretariat unter Tel.: 0202 439-5000 zur Verfügung.
Für den Erhalt einer Eingangsbestätigungen legen Sie Ihren Unterlagen bitte eine an Sie adressierte und frankierte Postkarte bei. Sonstige telefonische oder schriftliche Eingangsbestätigungen werden nicht erteilt.
Antragsformular
Rechtsgrundlagen
Auszug aus dem Hochschulgesetz:
§ 52 Zweithörerinnen oder Zweithörer, Gasthörerinnen oder Gasthörer
(1) Eingeschriebene und nicht beurlaubte Studierende anderer Hochschulen können als Zweithörerinnen oder
Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden. Die Hochschule kann nach Maßgabe der Einschreibungsordnung die Zulassung von Zweithörerinnen oder Zweithörern unter den in § 59 genannten Voraussetzungen beschränken.
(2) Zweithörerinnen oder Zweithörer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 und 2 für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen werden; die Zulassung zu mehreren Studiengängen ist im Rahmen des § 77 Abs. 1 Satz 3 möglich.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Hochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörerinnen oder Gasthörer oder zur Weiterbildung auch auf privatrechtlicher Grundlage im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der Qualifikation nach § 49 ist nicht erforderlich. § 50 Abs. 2 gilt entsprechend. Von den Fällen der Teilnahme an Weiterbildung im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 1 abgesehen, sind Gasthörerinnen und Gasthörer nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen. § 62 Abs. 3 Satz 2
bleibt unberührt.
Zweithörerantrag Zulassungsfreie Studiengänge im Wintersemester 2010/11 Zulassungsbeschränkte Studiengänge im Wintersemester 2010/11
