Rechtsgrundlagen

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Rechtsgrundlagen

zum Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte:


  • Auszug aus dem Hochsschulgesetz des Landes NRW:
§ 49 Qualifikation und sonstige Zugangsvoraussetzungen
(1) Die Qualifikation für ein Hochschulstudium wird in der Regel durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben. Zur Verbesserung des Studienerfolgs und des Übergangs zwischen Schule und Hochschule kann die Hochschule in der Einschreibungsordnung bestimmen, dass Studienbewerberinnen und -bewerber vor der Einschreibung an einem
Testverfahren teilnehmen müssen, in dem ihre Eignung für den gewählten Studiengang getestet wird.

(2) Zugang zum Studium an Universitäten hat, wer die allgemeine Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife nachweist. Die allgemeine Hochschulreife berechtigt uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.

(3) Zugang zum Studium an Fachhochschulen hat auch, wer die Fachhochschulreife nachweist.

(6) Zugang zu einem Hochschulstudium hat auch, wer sich in der beruflichen Bildung qualifiziert hat; die Voraussetzungen hierfür regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung durch Rechtsverordnung.
 





















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