Zugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte
Zum Wintersemester 2010/11 wurde der Zugang zum Studium für in der beruflichen Bildung Qualifizierte erheblich erweitert. Flogende Zugangsmöglichkeiten wurden geschaffen:
- Meister und vergleichbar Qualifizierte haben ohne jede weitere, vorherige Prüfung den direkten Zugang zu allen Studiengängen an sämtlichen Universitäten und Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen.
- Wer eine mindestens zweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und mindestens drei Jahre im erlernten Beruf gearbeitet hat, erhält eine direkte Zugangsberechtigung zu Studiengängen, die der fachlichen Ausbildung und der Berufstätigkeit entsprechen.
- Studieninteressierte, mit einer abgeschlossenen, mindestens zweijährigen Berufsausbildung und einer mindestens dreijährigen auch der Ausbildung fachlich nicht entsprechenden beruflichen Tätigkeit haben die Möglichkeit durch eine Zugangsprüfung oder ein Probestudium einen Studiengang zu studieren, der nicht dem bisherigen Berufsweg entspricht. Einer beruflichen Tätigkeit gleichgestellt werden hier bei dieser Zugangsmöglichkeit die Erziehung minderjähriger Kinder, die Pflege eines Angehörigen und die hauptverantwortliche und selbständige Führung eines Familienhaushalts.
Ausführliche Informationen über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte erhalten Sie im Merkblatt über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte
- Das erforderliche Bewerbungsformular finden Sie hier.
- Die erforderliche Beratung für Studieninteressierte erfolgt durch die Zentrale Studienberatung (ZSB)
- Informationen zum allgemeinen Teil der Zugangsprüfung erhalten Sie beim Sprachlehrinstitut (SLI)
Rechtsgrundlagen:
- Auszug aus dem Hochsschulgesetz des Landes NRW:
§ 49 Qualifikation und sonstige Zugangsvoraussetzungen
(1) Die Qualifikation für ein Hochschulstudium wird in der Regel durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben. Zur Verbesserung des Studienerfolgs und des Übergangs zwischen Schule und Hochschule kann die Hochschule in der Einschreibungsordnung bestimmen, dass Studienbewerberinnen und -bewerber vor der Einschreibung an einem
Testverfahren teilnehmen müssen, in dem ihre Eignung für den gewählten Studiengang getestet wird.
(2) Zugang zum Studium an Universitäten hat, wer die allgemeine Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife nachweist. Die allgemeine Hochschulreife berechtigt uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.
(3) Zugang zum Studium an Fachhochschulen hat auch, wer die Fachhochschulreife nachweist.
(6) Zugang zu einem Hochschulstudium hat auch, wer sich in der beruflichen Bildung qualifiziert hat; die Voraussetzungen hierfür regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung durch Rechtsverordnung.
(1) Die Qualifikation für ein Hochschulstudium wird in der Regel durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben. Zur Verbesserung des Studienerfolgs und des Übergangs zwischen Schule und Hochschule kann die Hochschule in der Einschreibungsordnung bestimmen, dass Studienbewerberinnen und -bewerber vor der Einschreibung an einem
Testverfahren teilnehmen müssen, in dem ihre Eignung für den gewählten Studiengang getestet wird.
(2) Zugang zum Studium an Universitäten hat, wer die allgemeine Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife nachweist. Die allgemeine Hochschulreife berechtigt uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.
(3) Zugang zum Studium an Fachhochschulen hat auch, wer die Fachhochschulreife nachweist.
(6) Zugang zu einem Hochschulstudium hat auch, wer sich in der beruflichen Bildung qualifiziert hat; die Voraussetzungen hierfür regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung durch Rechtsverordnung.
- Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung)
- Ordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte an der Bergischen Universität Wuppertal (Berufsbildungshochschulzugangsordnung)
- Änderung der Ordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsordnung)
