Eine Beurlaubung ersetzt die Rückmeldung.
Die Beurlaubung kann beantragt werden, wenn das Studium aus wichtigen Gründen unterbrochen wird.
Während der Beurlaubung
... haben Sie weiterhin den Studierendenstatus.
... erhalten Sie das Semesterticket
(Erstattung durch den AStA möglich).
... dürfen keine Studien- und/oder Prüfungsleistungen erbracht werden.
Diese Regelung gilt nicht bei einer Beurlaubung wegen
"Kindererziehung" oder "Pflege und Versorgung".
... müssen Sie die Semesterbeiträge zahlen.
Bei einer Beurlaubung wegen "Erkrankung", "Grundwehr-
oder Zivildienst", "Schwangerschaft" oder eines "
Auslandsstudiums" sind Sie von der Zahlung des
Sozialbeitrages (zZt. 74,00€) befreit.
Eine Beurlaubung
... kann innerhalb der Rückmeldefrist beantragt werden.
(in begründeten Ausnahmefällen kann der Antrag bis spätestens
15. Mai für ein Sommersemester bzw. bis spätestens
15. November für ein Wintersemester gestellt werden).
... erfolgt in der Regel für die Dauer eines Semesters.
... für das 1. Fachsemester ist nicht zulässig.
... kann Auswirkungen auf die Zahlung von BAföG oder Kindergeld
haben. Bitte informieren Sie sich bei den zuständigen Stellen.
Bitte beachten Sie, dass
... Urlaubssemester nicht auf die Studiendauer (Fachsemesterzahl)
angerechnet werden.
... für jeden Beurlaubungsgrund höchstens sechs Urlaubssemester
gewährt werden. Hierbei werden Urlaubssemester angerechnet,
die bereits an anderen Hochschulen gewährt wurden.
Weitere Auskünfte erteilt
... für deutsche Studierende
das Studierendensekretariat, Tel.: 0202 439-5000
... für ausländische Studierende
das Akademische Auslandsamt.
Siehe auch: Einschreibungsordnung vom 03.05.2012, Änderung der Einschreibungsordnung vom 12.07.2012
Beurlaubungsantrag
